Am 6. Juli 2013 unterzeichneten China und die Schweiz das chinesisch-schweizerische Freihandelsabkommen ("Freihandelsabkommen China-Schweiz"), das am 1. Juli 2014 in Kraft trat. Nach dem Freihandelsabkommen mit Hongkong (in Kraft seit 1. Oktober 2012) ist das Freihandelsabkommen China-Schweiz die zweite Antwort auf die zunehmende Bedeutung des bilateralen Handels zwischen den beiden Ländern in den letzten Jahren.


Die Schweiz hat seit dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens China-Schweiz für Waren, die in der spezifischen Präferenzliste der Schweiz aufgeführt sind und ihren Ursprung in Festlandchina haben


- fast alle verbleibenden Zölle auf gewerbliche und andere nichtlandwirtschaftliche/landwirtschaftliche/fischereiliche Erzeugnisse, einschliesslich Textilien und Schuhe, abgeschafft; und

- Zölle auf zahlreiche landwirtschaftliche Erzeugnisse gesenkt oder abgeschafft.


Die Vorteile des Freihandelsabkommens Schweiz-China können mit den Vorteilen der Freihandels- und Anerkennungsabkommen der Schweiz mit der EU und der EFTA sowie gegebenenfalls mit einem der anderen 27 Freihandelsabkommen der Schweiz mit 38 anderen Partnern kombiniert werden, wobei die Schweiz als "Gateway" zu all diesen Ländern dient. "Gateway " bedeutet jedoch nicht, dass ein chinesisches Unternehmen die Schweiz mühelos als Transit- oder Durchgangsland für seine Waren nutzen kann, die für die EU oder ein anderes Land bestimmt sind, mit dem die Schweiz ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, und dabei von Nullzöllen profitiert.


Wie einfach oder schwierig dies wäre, hängt von den Ursprungsregeln (Rules of Origin, ROO) im Schweizer Freihandelsabkommen mit dem jeweiligen Zielland ab und sollte von einem auf internationalen Handel spezialisierten Rechtsexperten genau geprüft werden. In der Regel verlangen solche ROO eine minimale Wertschöpfung in der Schweiz. Chinesische Unternehmen könnten Teile und Halbfabrikate, die die ROO des schweizerischen Freihandelsabkommens erfüllen, zu einem reduzierten Zollsatz oder zum Nulltarif in die Schweiz exportieren und sie in der Schweiz weiterverarbeiten oder mit schweizerischen Komponenten in der Schweiz so weit zusammenbauen, dass sie die ROO-Anforderungen für den schweizerischen Ursprung im schweizerischen Freihandelsabkommen mit dem oder den endgültigen Exportzielländern erfüllen. Das Produkt würde dann als "Swiss made" gelten, mit allen damit verbundenen positiven Assoziationen und Auswirkungen, und bei der Ausfuhr in das oder die endgültigen Exportbestimmungsländer in den Genuss der Präferenzzölle des betreffenden FHA kommen.


Bereitgestellt von VISCHER law and tax, Lukas Zuest

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